Satzung der Schützenbruderschaft St. Georg 1833 e.V. Sichtigvor
§ 1 Name, Sitz
Die Schützenbruderschaft führt den Namen »Schützenbruderschaft
St. Georg 1833 e.V. - Sichtigvor« und gehört über den Kreisschützenbund Arnsberg dem Sauerländer Schützenbund an.
Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen, hat ihren Sitz in Warstein-Sichtigvor und ist kirchlich mit der Pfarrgemeinde St. Margaretha Mülheim - Möhne verbunden.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Unterabteilungen
- Zweck
Die Schützenbruderschaft macht es sich zur Aufgabe, die Einigkeit in der Gemeinde zu heben, Religion, gute Sitten und Heimatbräuche zu pflegen und den geselligen Verkehr seiner Mitglieder durch ein alljährlich stattfindendes Schützenfest zu fördern. - Gemeinnützigkeit
Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Unterabteilungen
Die Schützenbruderschaft hat folgende Unterabteilungen:
a) Schießgruppe:
Aufgabe der Schießgruppe ist es, den altüberlieferten Schießsport zu beleben und zu unterstützen. Militärisches und Wehrsportschießen sind ausgeschlossen. Die Führung der Schießgruppe unterliegt
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter,
- dem Schriftführer, zugleich Kassenwart.
b) Kapellenkommision:
Die Kapellenkommission macht es sich zur Aufgabe, die historischen Anlagen und die Kapelle auf dem Loermund in Sichtigvor zu pflegen und zu erhalten.
Die Kapellenkommission besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter
- dem Schriftführer, zugleich Kassenwart
c) Die Funktionsträger der unter a) und b) genannten Unterabteilungen sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft jeweils einen Rechenschafts- und Kassenbericht vorzulegen. Die Funktionsträger werden turnusmäßig durch die Mitgliederversammlung der Unterabteilungen gewählt.
d) Der Verein besteht aus der Nord- und Südkompanie. Die Kompanien haben die Aufgabe, die Aktivität der Mitglieder zu fördern. Innerhalb des Vereins soll dadurch eine engere Zusammenarbeit hergestellt werden. Jede Kompanie stellt einen Kompanieführer, einen stellvertretenden Kompanieführer (gleichzeitig Fahnenoffizier), einen Fahnenoffizier und einen Fähnerich. Diese werden in den Kompanieversammlungen gewählt.
e) Es existiert ein Tambourkorps mit dem Namen „Tambourkorps der Schützenbruderschaft St. Georg 1833 e.V. Sichtigvor“. Das Verhältnis zwischen der Schützenbruderschaft und dem Tambourkorps wird durch einen separat abzuschließenden Vertrag geregelt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Schützenbruderschaft kann jede männliche unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.
Mitglied der Schießgruppe der Schützenbruderschaft können - abweichend von Absatz 1 - Personen beiderlei Geschlechts nach vollendetem 11. Lebensjahr werden.
Minderjährige müssen ihrem Antrag die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beifügen. Mitglied des Tambourkorps der Schützenbruderschaft könne –abweichend von Absatz 1 – Personen beiderlei Geschlechts werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus der Schützenbruderschaft.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Durch den Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Schützenbruderschaft gröblich verstoßen hat, kann es ebenfalls durch Beschluss des Vorstands aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden.
In diesem Falle ist dem Mitglied vor Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Mitglieder, welche das 65. Lebensjahr im Laufe des Kalenderjahres vollenden und wenigstens 20 Jahre den Beitrag gezahlt haben, zahlen dann nur noch die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages.
Zugezogenen Mitgliedern, welche in ihren bisherigen Wohnorten Schützenbrüder waren, werden diese Zeiten angerechnet.
§ 6 Organe der Schützenbruderschaft Organe der Schützenbruderschaft sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand der Schützenbruderschaft besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden (gleichzeitig Oberst)
dem stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Major)
dem Rechnungsführer und
dem Schriftführer
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
a) der Oberst
b) der Major
c) der Schriftführer
d) der Rechnungsführer.
Der Verein wird vertreten durch den Oberst oder den Major und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem amtierenden König und dem Pfarrer als geistlicher Präses.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Bruderschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Bruderschaftsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Erstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet, bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind in jährlichem Wechsel
a) der Vorsitzende (Oberst)
b) der stellvertretende Vorsitzende (Major)
c) der Rechnungsführer
und gleichzeitig der Schriftführer neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Um den jährlichen Wechsel zu erreichen, erfolgt die erste Wahl nach der Beschlussfassung über die Annahme dieser Satzung wie folgt:
Wahl des Vorsitzenden bis zur Mitgliederversammlung im Jahre 1988,
Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden bis zur Mitgliederversammlung im Jahre 1989,
Wahl des Rechnungsführers und des Schriftführers bis zur Mitgliederversammlung im
Jahre 1990.
Die einzelnen Mitglieder des Offizierkorps werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende hat die Vorstandssitzung einzuberufen, hierbei bedarf es einer Mitteilung der Tagesordnung nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
- Ehrenvorstandmitglieder sind berechtigt, auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht haben Sie nicht.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Schützenbruderschaft und wird einmal im Jahr abgehalten.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Über Anträge auf nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Entgegennahme des Jahresberichts; Genehmigung der Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Beiträge, der Eintrittsgelder und des Zuschusses an den König
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Bruderschaft
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
- Entgegennahme der Berichte der Unterabteilungen
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind, sie fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung der Bruderschaft eine solche von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Form der Abstimmung (z.B. durch Handzeichen oder durch Stimmzettel) bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter übertragen werden. Über die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Diese müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Bruderschaft es erfordert, oder wenn mindestens 50 Mitglieder schriftlich die Einberufung der Versammlung beim Vorstand unter Angabe des Zweckes beantragen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Vogelschießen
- Die Königswürde können nur Schützenbrüder erringen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr Mitglied der Schützenbruderschaft sind.
- Die Junggesellenkönigswürde können nur ledige Schützenbrüder erringen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind und mindestens ein Jahr Mitglied der Schützenbrüderschaft sind.
- Das Vogelschießen findet im Haselfeld statt, solange es die gesetzlichen Voraus-setzungen erlauben.
§ 13 Freigabe von Getränken
Dem König ist die Freigabe von Getränken in größeren Mengen untersagt. Zuwiderhandlungen können mit teilweisem Entzug der Schussprämie geahndet werden.
§ 14 Beerdigung von Mitgliedern
Beim Tode eines Mitgliedes und dessen Ehefrau stellt die Bruderschaft aus den Reihen ihrer Mitglieder die Träger und Fahnenbegleitung von der Friedhofskapelle bis zum Grabe, sofern die Beerdigung am Ort (Sichtigvor) stattfindet.
Jeder Schützenbruder zwischen 21 und 65 Jahren ist zum Tragen verpflichtet, wenn er vom Adjudanten bestellt wird. Bei Verhinderung muss sich der Schützenbruder einen Ersatzmann besorgen.
§ 15 Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Ist die Bruderschaft bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit verpflichtet, Vermögensvorteile zurückzuerstatten, so fallen diese an die katholische Kirchengemeinde St. Margaretha Mülheim-Möhne zu Gunsten der Kreuzbergkapelle und deren Anlagen in Sichtigvor.
§ 16 Auflösung der Schützenbruderschaft
Wird die Auflösung gemäß der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit endgültig beschlossen, geht das Vermögen nach Tilgung aller Schulden an die katholische Kirchengemeinde St. Margaretha Mülheim-Möhne zu Gunsten der Kreuzbergkapelle und deren Anlagen in Sichtigvor über.
§ 17 Inkrafttreten dieser Satzung
Die vorstehende Satzung tritt am 20. Januar 2018 in Kraft.
Sichtigvor, den 20.01.2018
Dennis Marx
Bernd Heinze
Frank Schulze
Christian Dülberg